Bei einer Spende an Aurelia handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft. Zustiftungen werden steuerrechtlich auch als Spenden bezeichnet. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen nur Spenderinnen und Spender, die der deutschen Steuerpflicht unterliegen.
Diese kurze Übersicht dient einer ersten Orientierung und ersetzt keine qualifizierte steuerliche Beratung im Einzelfall. Diese Orientierung soll zudem über die Konsequenzen informieren, die sich durch die im Folgenden genannten drei Arten von Spenden für die gemeinnützige Mittelverwendung auf Seiten der Aurelia Stiftung ergeben.
a) Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) der Aurelia Stiftung
Diese Spendenart ist beim Spender bzw. der Spenderin steuerlich erhöht begünstigt (abzugsfähig bis zu 1 Mio. Euro in einem Zehnjahreszeitraum, bei Ehegatten erhöht sich der Betrag auf 2 Mio. Euro). Aurelia darf Spenden in das Stiftungsvermögen nicht für die Stiftungsziele verbrauchen, sondern nur die Erträge aus diesem Vermögen für die gemeinnützige Arbeit nutzen.
b) Spenden in das freie Vermögen der Aurelia Stiftung
Diese Spenden können – zusammen mit anderen Spenden – insgesamt bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bei Unternehmen bis zu 4% der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Aurelia ist nicht verpflichtet, solche Spenden dem Vermögensstock zuzuführen, wenn diese ausdrücklich dem freien Vermögen gewidmet sind. Solche Spenden unterliegen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung – wie es bei allgemeinen Spenden (siehe c) der Fall ist – sondern können nach Bedarf für Satzungszwecke verausgabt werden.
c) Spenden für die laufende gemeinnützige Arbeit der Aurelia Stiftung
Allgemeine Spenden werden der Höhe nach, wie unter b) ausgeführt, steuerlich geltend gemacht. Sie unterliegen allerdings dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung, d.h. sie sind im Regelfall innerhalb eines Jahres für die Satzungszwecke der Aurelia Stiftung auszugeben bzw. zweckgebunden für konkrete Vorhaben in Rücklagen einzustellen.
Abziehbare Zuwendungen (Spenden), die die Höchstbeträge der Ziffern b) und c) überschreiten oder die den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgabe abzuziehen. Der entsprechende Betrag wird im Rahmen einer Einkommenssteuerveranlagung als „Spendenvortrag“ gesondert festgestellt.
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