EuGH bestätigt das Verbot von Neonicotinoiden zum Schutz von Bienen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in letzter Instanz entschieden, dass die EU-Teilverbote bienenschädlicher Pestizid-Wirkstoffe (Neonicotinoide) aufrechterhalten bleiben. Dem Urteil war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen dem Chemiekonzern Bayer und der EU-Kommission vorausgegangen. Aufgrund der enormen Tragweite des Verfahrens für den Schutz von Bienen und Biodiversität hatten sich auch Imkerverbände, unterstützt durch die Aurelia Stiftung, in das Gerichtverfahren eingeschaltet und sich für einen Bestand des Verbots eingesetzt.
Jahrelanger Rechtstreit
Die EU-Kommission hatte 2013 in mehreren Verordnungen die Genehmigungen für die Pestizidwirkstoffe erheblich eingeschränkt. Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) bestätigte 2018 diese Teilverbote für die Neonicotinoide Clothianidin (Bayer), Imidacloprid (Bayer) und Thiamethoxam (Syngenta). Während Syngenta das Urteil des EuG akzeptiert hat, legte Bayer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. In der zweiten (und letzten) Instanz hat der EuGH nun diese Beschwerde vollständig zurückgewiesen.
Nach dem heutigen Urteil des EuGH dürfen die Genehmigungen für diese Pestizidprodukte nach Art. 21 der Verordnung (EG) 1107/2009 eingeschränkt werden, weil ernsthafte Zweifel an ihrer Unschädlichkeit festgestellt wurden. Nach der Feststellung des Gerichts lagen ausreichende wissenschaftliche Hinweise auf Risiken für Bienen vor, um die Maßnahmen der Kommission zu rechtfertigen.
Dr. Achim Willand, Anwalt der Kanzlei [GGSC], erklärt: „Das Verfahren hat gravierende Mängel der Risikoprüfung beim Bienen- und Insektenschutz aufgedeckt. Es dürfen nur Pestizidwirkstoffe eingesetzt werden, die nachweislich unschädlich sind. Die EU-Kommission darf auch in Verdachtsfällen handeln.“
Im Zweifel für den Umweltschutz
Wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein genehmigter Pestizidwirkstoff schädlich sein könnte, ist es Sache der Hersteller, bei der Überprüfung der Wirkstoffgenehmigung Zweifel auszuräumen und nachzuweisen, dass weiterhin sämtliche Genehmigungsanforderungen erfüllt sind. Das heißt: Nur nachweislich unschädliche Pestizidprodukte dürfen die Genehmigung umfassend behalten. In wissenschaftlich begründeten Verdachtsfällen hat der Umweltschutz Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen.
Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) hatte bereits 2012 gravierende Mängel und Lücken des EU-Prüfschemas für Pestizide hinsichtlich des Schutzes von Honigbienen, Hummeln und Wildbienen festgestellt. Der EuGH hat nun klar bestätigt, dass die Risikoprüfung auf Basis aktuellster wissenschaftlicher Erkenntnisse durchzuführen ist. Neue Leitlinien und eine umfassende Risikoprüfung müssen nicht abgewartet werden, bevor die Kommission Vorsorgemaßnahmen ergreifen kann. Insofern wird unsere im Prozess vertretene Auffassung bestätigt, dass schon gravierende Datenlücken im Rahmen des Vorsorgeprinzips eine Einschränkung der Pestizid-Genehmigung rechtfertigen können.
Intervention von Aurelia und Imkerverbänden
In dem Verfahren sind Imkerverbände als sogenannte „Streithelfer“ beteiligt. Die Anwaltskanzlei [GGSC] vertritt in den sehr umfangreichen Gerichtsverfahren (ca. 7.000 Seiten Prozessstoff) seit 2013 den Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbund (DBIB) und den Österreichischen Erwerbsimkerbund (ÖEIB). Die Aurelia Stiftung koordiniert und finanziert diese Intervention, die von einem breiten Bündnis von Verbänden zum Schutz von Bienen getragen wird.
Thomas Radetzki, Vorstand der Aurelia Stiftung, sagt: „Für dieses Urteil haben wir mehr als sieben Jahre lang gestritten. Jetzt ist die Politik gefragt. Wir erwarten, dass das Zulassungsregime für Pestizidwirkstoffe und Pflanzenschutzmittel an die strengen Maßstäbe des obersten europäischen Gerichtes angepasst wird. Die Zulassungen der noch auf dem Markt befindlichen, gefährlichen Neonicotinoide müssen umgehend überprüft werden.“
Das Urteil hat herausragende Bedeutung für den Insektenschutz und eine umweltverträgliche Landwirtschaft. In dem Verfahren sind erhebliche Defizite der Risikoprüfung bei Pestizid-Wirkstoffen aufgedeckt worden. Darüber hinaus hat der EuGH die Handlungskompetenz der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten grundlegend bestätigt. Das im Unionsrecht verankerte Vorsorgeprinzip ermächtigt dazu, zugelassene Produkte vom Markt zu nehmen, wenn sie im Verdacht stehen, umwelt- oder gesundheitsschädlich zu sein. Bisher ist kein vergleichbarer Fall bekannt, in dem die Kommission die Vermarktung genehmigter Produkte von so großer wirtschaftlicher Bedeutung aus Gründen des Umweltschutzes derart weitgehend eingeschränkt hat.
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