Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) bestätigt das Anwendungsverbot des Europäischen Gerichts (EuG) für Bayer Neonicotinoide weitgehend und empfiehlt eine grundlegende Verbesserung des Bienenschutzes.
In der vergangenen Woche hat die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Rechtsstreit um das Teilverbot bienenschädlicher Neonicotinoide ihre Schlussanträge veröffentlicht. Gegenstand des Rechtsstreits sind Anwendungsverbote für die Pestizidwirkstoffe Clothianidin und Imidacloprid durch die EU Kommission im Jahr 2013. In erster Instanz hatte das Europäische Gericht (EuG) 2018 die Genehmigungen für die Insektizide erheblich eingeschränkt.
Bisher ist kein vergleichbarer Fall bekannt, in dem die Kommission die Vermarktung genehmigter Produkte von so großer wirtschaftlicher Bedeutung aus Gründen des Umweltschutzes derart weitgehend eingeschränkt hat. Bayer hatte Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt.
Um den Schutz von Bienen und anderen Blütenbestäubern juristisch und fachlich qualifiziert zu unterstützen, hatte sich die Aurelia Stiftung mit ihren Bündnispartnern in das Verfahren eingebracht. Als sogenannten Streithelfer in dem Verfahren werden der Deutsche Berufs- und Erwerbsimkerbund (DBIB) und der Österreichische Erwerbsimkerbund (ÖEIB) durch die Anwälte der Stiftung vertreten. Die Berliner Kanzlei [GGSC] hat mit Unterstützung einer unabhängigen wissenschaftlichen Task Force ca. 7.000 Seiten Prozessstoff bewältigt.
Gericht deckt wesentliche Defizite bei der Risikoprüfung von Pestiziden auf
Die Generalanwältin bestätigt die von den Anwälten der Stiftung im Prozess vertretene Auffassung, dass schon die methodischen Defizite und Datenlücken in der ursprünglichen Risikoprüfung hinreichende Zweifel begründen, dass die Neonicotinoide die Genehmigungskriterien nicht erfüllen. Darüber hinaus gehend bestand für die speziellen Insektizide Clothianidin und Imidacloprid der wissenschaftlich begründete Verdacht, dass sie schädlich für Bienen und Umwelt sind. In solch einem Fall ist es Sache der Hersteller die Zweifel zeitnah auszuräumen. Diesen Nachweis hat Bayer aus Sicht der Generalanwältin Prof. DR. Juliane Kokott nicht erbracht. Sie unterstreicht die grundlegende Bedeutung des Verfahrens, in dem übergreifende Auslegungsfragen der EU-Pflanzenschutzverordnung hinsichtlich der Risikoprüfung und Genehmigung von Pestiziden geklärt werden.
Dem Gericht sind zwar – der Generalanwältin zufolge – Fehler unterlaufen. Sie führen aber nicht zur Aufhebung des Urteils und stellen erst recht nicht die Teilverbote der EU-Kommission in Frage. Lediglich das Komplettverbot der nichtgewerblichen Verwendung der Neonicotinoide geht ihrer Auffassung nach zu weit. Die Empfehlung der Generalanwältin ist für das Richterkollegium nicht bindend. Mit einem Urteil des EuGH ist in den kommenden Monaten zu rechnen.
Das kommende Urteil des EuGHs wird auch für die Beurteilung des erweiterten Freilandverbotes der EU Kommission für diese Neonicotinoide aus dem Jahre 2018 eine maßgebliche Rolle spielen.
Mehr Informationen zum Verfahren:
- Die Stellungnahme der Generalanwältin können Sie hier nachlesen.
Ansprechpartner:
Thomas Radetzki
Imkermeister und Vorstand der Stiftung
Telefon: +49 (0)30 577 00 39 69
E-Mail: thomas.radetzki(at)aurelia-stiftung.de
Dr. Achim Willand (für juristische Nachfragen)
Anwalt des “Bündnis zum Schutz der Bienen”
Telefon: +49 (0)30 726 10 260
E-Mail: willand(at)GGSC.de