Strengere Regeln für Pflanzenschutzmittel in Haus- und Kleingarten

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Recherchen der Aurelia Stiftung decken schwerwiegende Missstände auf: Hobbygärtner wenden Pestizide häufig falsch und ohne nötige Sachkenntnis an, Baumärkte kommen ihrer Informationspflicht nicht nach und in Onlineshops sind längst verbotene Mittel weiter problemlos erhältlich. Das Magazin „Stern“ bezieht sich in einer Reportage der aktuellen Ausgabe auf die Recherchen der Aurelia Stiftung.

Gärtnern liegt voll im Trend und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. In Deutschland gibt es grob geschätzt 20 Millionen Hausgärten und etwa eine Million Schrebergärten (Kleingärten) auf einer geschätzten Fläche von etwa 930 000 Hektar – ein Gebiet zehn Mal so groß wie Berlin. Für diese Fläche werden etwa 5 % aller Pflanzenschutzmittel in Deutschland abgesetzt (2017: 6 220 Tonnen)(1). Die Aurelia Stiftung hat berechnet, dass pro Hektar Haus- und Kleingarten (HuK) rund 6,7 Kilogramm Pflanzenschutzmittel verkauft werden. Im Vergleich: Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind es „nur“ 5,2 Kilogramm Pflanzenschutzmittel pro Hektar.

Einer vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) geförderten Studie aus dem Jahr 2016(2) zufolge wendet rund die Hälfte aller Haus- und Kleingärtner regelmäßig Pflanzenschutzmittel an, ohne über das nötige Fachwissen für die korrekte und sichere Anwendung der Mittel zu verfügen. Bestehende Beratungsangebote durch amtliche oder andere Stellen werden fast gar nicht genutzt. Viele Freizeitgärtner können Pflanzenschädlinge und -krankheiten nicht voneinander unterscheiden und setzen Pflanzenschutzmittel auf gut Glück ein. Die Studie zeigt auch, dass Pflanzenschutzmittel häufig ohne geeignete Schutzkleidung versprüht, falsch gelagert und illegal auf Flächen wie Gartenwegen und Garagenzufahrten ausgebracht werden. Fehlanwendungen der Pflanzenschutzmittel für HuK sind eher die Regel als die Ausnahme.

Die Aurelia Stiftung setzt sich für Bienen, Bestäuber und Artenvielfalt ein. Pflanzenschutzmittel können eine existentielle Gefahr für sie darstellen. Deswegen hat die Aurelia Stiftung nachgeforscht, inwieweit der Pflanzenschutzmitteleinsatz durch nicht-berufliche Anwender eine erhöhte Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier und den Naturhaushalt mit sich bringt. Für unsere Recherchen waren wir gemeinsam mit einem Reporter-Team des Magazins „Stern“ in Berliner Haus- und Kleingärten unterwegs und haben mit Gärtnern gesprochen. Wir haben Testkäufe in Baumärkten (darunter Hellweg, Bauhaus, Globus, Obi und Hornbach) und Gartencentern (Der Holländer) sowie bei diversen Online-Händlern (darunter eBay und Amazon) getätigt und dabei auch die gesetzlich vorgeschriebene Beratung durch die Verkaufsstellen unter die Lupe genommen. Einem Hinweis folgend, sind wir zudem nach Slubice in Polen gefahren und haben inkognito in einem grenznahen Gartencenter und auf einem „Polenmarkt“ recherchiert. Unsere dortigen Erlebnisse sind in einer heute veröffentlichten Reportage im Stern (Ausgabe 31/2019) ausführlich beschrieben.

Aus den Ergebnissen dieser Recherchen hat die Aurelia Stiftung folgende Forderungen abgeleitet:

1. Wir fordern eine grundlegende Reform der Eignungsprüfung von Pflanzenschutzmitteln für HuK mit dem Ziel, den Schutz von Mensch, Tier und Naturhaushalt zu verbessern.

Nach § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes legt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die Eignung der Pflanzenschutzmittel für nicht-berufliche Anwender fest. Dabei ist der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, deren Handhabung mit hohen Gesundheits- und/oder Umweltrisiken verbunden ist, auszuschließen. Spezielle Formulierungen, Dosiersysteme und Verpackungen sollen eine sichere Anwendung der Mittel gewährleisten.

Bei unseren Online-Testkäufen konnten wir dennoch nachweislich (bienen-)gefährliche Mittel wie „Bi 58 Insektenvernichter“ von COMPO kaufen. Die mehrfach nachträglich erfolgten Teilverbote von zuvor als unbedenklich deklarierten Pflanzenschutzmitteln für HuK (z.B. solche, die Thiacloprid als Wirkstoff enthalten) oder demnächst vorgenommene Einschränkungen (z. B. Pflanzenschutzmittel mit Dimethoat als Wirkstoff) sprechen dafür, dass die bisherigen Prüfungskriterien ungenügend sind. Es ist künftig durch das BVL sicher zu stellen, dass die Eignungsprüfung dem Vorsorgeprinzip hinsichtlich der Umwelt- und Gesundheitsgefährdung Rechnung trägt.

2. Wir fordern die Einführung der sektorspezifischen Leitlinie zum integrierten Pflanzenschutz im HuK (Stand 01/2019)(3).

Der Nationale Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) wurde 2013 zur Umsetzung der EU-Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie 2009/128/EG von der Bundesregierung beschlossen. Sein Ziel ist es, die Risiken und Auswirkungen von Pflanzenschutzmittelanwendungen auf die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt zu verringern. Auch für HuK sollen laut NAP wirksame und nachhaltige Pflanzenschutzverfahren weiterentwickelt werden. Leitlinien wurden zwar ausgearbeitet, aber nie implementiert (4).

Bei unseren Testkäufen in Baumärkten und Gartencentern wusste kein einziger Verkäufer etwas mit dem Begriff „integrierter Pflanzenschutz“ anzufangen. Um der EU-Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie 2009/128/EG Rechnung zu tragen, fordern wir die sofortige Einführung der bereits seit 2013 vorliegenden Leitlinie zum integrierten Pflanzenschutz in HuK.

3. Wir fordern ein generelles Verbot aller Pflanzenschutzmittel für HuK, die Neonicotinoide enthalten und/oder die systemisch wirken.

Zweck des Pflanzenschutzgesetzes ist laut §1, Absatz 3, Gefahren für die Gesundheit von Mensch, Tier und den Naturhaushalt abzuwenden oder ihnen vorzubeugen. Pflanzenschutzmittel dürfen damit auch keine unannehmbaren Auswirkungen auf Honigbienen, Wildbienen und andere Nicht-Ziel-Organismen haben. Unannehmbare Auswirkungen auf Bienen waren der Grund, weshalb die Neonicotinoide Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam 2013 EU-weit im Freiland verboten wurden. Das Neonicotinoid Acetamiprid ist jedoch weiterhin in Pflanzenschutzmitteln für HuK zugelassen.

Bei unseren Testkäufen war das Mittel „Schädlingsfrei CAREO Konzentrat“ (Zulassungsnummer 005686-00) von Evergreen Garden Care Deutschland GmbH in allen Baumärkten und Gartencentern erhältlich. Dabei liegen seit 2001 wissenschaftliche Studien vor, die zeigen, dass Acetamiprid subletale Effekte auf Bienen hat(5) und unter gewissen Umständen (z.B. in Kombination mit anderen Wirkstoffen) genauso toxisch wie die bereits verbotenen Wirkstoffe(6) sein kann.

Da die sichere Anwendung der systemisch wirkenden Neonicotinoide durch Freizeitgärtner nicht gewährleistet ist, muss konsequenterweise auch Acetamiprid in HuK verboten werden – alleine aufgrund des immensen Gefahrenpotentials für Honig- und Wildbienen. Wir fordern darüber hinaus ein Verbot aller systemisch wirkenden Pflanzenschutzmittel für HuK. Die Wirkstoffe der systemischen Mittel verbreiten sich in der gesamten Pflanze und werden so auch von Nicht-Zielorganismen wie Bestäubern aufgenommen (z. B. durch Nektar, Pollen oder Gutationssaft).

4. Wir fordern ein Verbot selbstentworfener Siegel von Pflanzenschutzmittelherstellern.

Die selbst von der Industrie entworfenen Siegel, die bei Pflanzenschutzmitteln für HuK angewendet werden, suggerieren dem Verbraucher, dass eine unabhängige Prüfung stattgefunden hat. So verwendet Bayer das firmeneigene Label „nicht bienengefährlich“ auf vielen seiner Pflanzenschutzmittel. Der Verdacht auf gezielte Verbrauchertäuschung liegt dabei nahe. Sogar auf dem nicht mehr zugelassenen „Calypso® Perfekt Gartenspray“ (Zulassungsnummer 006411-60) findet sich das Label, obwohl das Mittel erwiesenermaßen schädlich für Bienen ist(7). Wir fordern deshalb ein Verbot von selbst entworfenen Siegeln der Industrie bei Pflanzenschutzmitteln für HuK.

5. Wir fordern ein Verbot der Begriffe „Bio“ oder „Öko“ bei Produktnamen von Pflanzenschutzmitteln (für HuK).

Bei unseren Testkäufen wurde uns in einigen Fällen dazu geraten, nur Öko- oder Bio-Pflanzenschutzmittel auf befallene Obstbäume auszubringen. Die Begründung der Verkäufer war, dass Öko- oder Bio-Mittel viel ungefährlicher seien als andere. Die Hersteller verwenden die Begriffe bei Pflanzenschutzmitteln, die nach Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Artikel 23 zulässig sind, es hat aber keine Prüfung für HuK stattgefunden. Pflanzenschutzmittel dürfen per se nicht den Eindruck erwecken, dass sie Erzeugnisse sind, die den Vorschriften der Öko-Verordnung gerecht werden. Auch hier liegt der Verdacht auf gezielte Verbrauchertäuschung nahe. Wir fordern daher ein generelles Verbot derartiger Bezeichnungen für Pestizide.

6. Wir fordern eine gesetzliche Verpflichtung, Nachbarn („Anrainer“) in einem Umkreis von mindestens 10 Metern über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für HuK per Spritzverfahren im Freiland zu unterrichten.

Durch Pflanzenschutzmittel behandelte Bereiche in HuK können direkt an Nachbargrundstücke, -gärten oder öffentlich genutzte Wege und Flächen grenzen, sodass die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu diesen Flächen nicht immer möglich ist. Bei unseren Testkäufen wurde uns dazu geraten, befallene Pflanzen mit selbst angemischten Spritzbrühen per Sprühgerät tropfnass zu spritzen. Solche Applikationsformen erfordern aber viel Erfahrung und Übung. Fehlanwendungen sind vorprogrammiert. Gefahren (z. B. durch Abdrift) müssen insbesondere mit Rücksicht auf sensible Personengruppen wie Kinder, ältere Menschen oder Kranke vermieden werden. Wir fordern eine gesetzliche Verpflichtung, Nachbarn („Anrainer“) in einem Umkreis von mindestens 10 Metern über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln per Spritzverfahren im Freiland zu unterrichten (nach Verordnung (EG) 1107/2009 Artikel 31, Absatz 4).

7. Wir fordern ein Verbot des unkontrollierten Online-Handels mit Pflanzenschutzmitteln für HuK.

Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln sind gesetzlich zur Information und Beratung der Kunden verpflichtet (Pflanzenschutzgesetz § 23, Abschnitt 3). Die Verpflichtung des Käufers, die Gebrauchsanleitung zu lesen, ist nicht ausreichend. Bei der Abgabe an nicht-berufliche Anwender muss der Verkäufer zusätzlich allgemeine Informationen über die Anwendungsrisiken von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Naturhaushalt zur Verfügung stellen (Pflanzenschutzgesetz § 23, Abschnitt 4). Die allgemeinen Informationen müssen insbesondere den Anwenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handhabung und Anwendung sowie die sichere Entsorgung nach den abfallrechtlichen Vorschriften und vor allem schonendere Alternativen zum chemischen Pflanzenschutz berücksichtigen.

Bei den Online-Testkäufen der Aurelia Stiftung wurde die allgemeine Informationspflicht der Verkaufsstellen fast immer missachtet. Außerdem konnten wir problemlos Mittel bestellen, die ausschließlich für berufliche Anwender zugelassen sind (z. B. „Biscaya® Spritzmittel“ von Bayer mit der Zulassungsnummer 005918-00). Die Sachkunde wurde nicht abgefragt. Zudem haben wir bei Online-Testkäufen längst verbotene Pflanzenschutzmittel (z. B. „Calypso® Perfekt Gartenspray“ von Bayer mit der Zulassungsnummer 006411-60) erhalten. Auch auf Online-Markplätzen (u.a. eBay, eBay Kleinanzeigen) werden unkontrolliert Pflanzenschutzmittel (von Privatpersonen) verkauft.

Wir befürworten die „Leitlinie für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Internet- und Versandhandel“ vom BVL. Diese wird jedoch offensichtlich nicht eingehalten. Solange der Vollzug nicht gewährleistet ist, muss der Onlinehandel unterbunden werden. Wir fordern deshalb ein sofortiges und generelles Verbot des Onlinehandels aller Pflanzenschutzmittel.

8. Wir fordern strengere Kontrollen der Verkaufsstellen von Pflanzenschutzmitteln für HuK durch die zuständigen Behörden sowie Vollzugsmaßnahmen (Bußgeldzahlung und/oder Entzug der Verkaufslizenz), wenn Auflagen nicht eingehalten werden.

In Deutschland wurden im Jahr 1999 vor dem Hintergrund der gesetzlich nicht erforderlichen Sachkunde der Haus- und Kleingärtner spezifische Anforderungen für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln für HuK aufgestellt. Die Mittel dürfen nicht in Selbstbedienung verkauft werden (Pflanzenschutzgesetz § 23, Abschnitt 3). Sie müssen z. B. in verschlossenen Schränken oder in nicht frei zugänglichen Lagerräumen aufbewahrt werden. Bei unseren Testkäufen war das nicht immer der Fall. In einem Teil der Verkaufsstellen standen die Pflanzenschutzmittel in nicht verschlossenen Vitrinen und waren somit in Selbstbedienung erhältlich.

9. Wir fordern, dass die Ausbildung des Verkaufspersonals von Pflanzenschutzmitteln für HuK (auch hinsichtlich des integrierten Pflanzenschutzes) intensiviert wird. Zudem fordern wir strengere und häufigere Kontrollen der Beratung beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln sowie die Verpflichtung zu regelmäßigen und kostenpflichtigen Nachschulungen für Verkäufer*innen, die die Unterrichtungs- und Informationspflicht nicht einhalten. Bei wiederholten Verstößen muss der Sachkundenachweis entzogen werden.

Bei Testkäufen der Aurelia Stiftung wurde die Unterrichtungs- und Informationspflicht der Verkaufsstellen fast immer missachtet. In keinem einzigen Fall wurden Hinweise zum Anwenderschutz, zur Umweltverträglichkeit, Lagerung oder Entsorgung gegeben. Laut integriertem Pflanzenschutz sollte der Einsatz von Pestiziden immer nur die letzte Option sein. Nur in Einzelfällen wurden uns umweltschonende Maßnahmen oder Mittel als Alternativen zu chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln vorgestellt. Im Gegenteil: Teilweise wurde uns sogar ausdrücklich zum präventiven Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel geraten.

10. Wir fordern, dass Privatanwender beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln zwingend industrieunabhängige Informationen und Infomaterialien erhalten.

Bei unseren Testkäufen in Baumärkten und Gartencentern wurde uns in einem Fall der Flyer „Pflanzenschutz richtiggemacht – 10 Gute Ratschläge für den Anwender im Haus- und Kleingarten“ des Industrieverbands Agrar ausgehändigt. Ansonsten haben wir bei keinem anderen Testkauf gedruckte Informationen erhalten. Die allgemeine Informationspflicht (Pflanzenschutzgesetz § 23, Abschnitt 4) darf nicht den Herstellern oder deren Verbänden überlassen werden. Haus- und Kleingärtner müssen beim Kauf von Pflanzenschutzmittel unabhängige Informationen z. B. von den zuständigen Behörden, Gartenfachberatungen oder Gartenvereinen erhalten.

11. Wir fordern den Ausbau des Beratungsangebots zum Pflanzenschutz ohne chemisch-synthetische Mittel.

Ein deutlicher Beratungsbedarf ist zu erkennen und wird auch von den Gärtnern selbst gewünscht(1). Dafür müssen mindestens die Auskunftsstellen für Pflanzenschutz der zuständigen Landesbehörden voll besetzt sein. Im Berliner Pflanzenschutzamt ist diese Stelle beispielsweise aktuell nicht besetzt. Zudem fordern wir, den Ausbau entsprechender Beratungsangebote durch nicht-behördliche Stellen (z.B. Gartenfachberatungen, Gartenakademien, Kleingartenvereine) und eine stärkere Bewerbung der nichtamtlichen Beratungsangebote zu fördern.

Die Forderungen der Aurelia Stiftung sollen dazu beitragen, dass Verbraucher, Tiere und Naturhaushalt vor den momentan existierenden Gefahren durch Pflanzenschutzmittel im HuK künftig besser geschützt werden. Unsere Forderungen haben wir in offenen Briefen an das BVL sowie die Agrarministerkonferenz des Bundes und der Länder geschickt und um baldige Rückmeldung gebeten. Die Anschreiben stellen wir Ihnen als Download auf unserer Webseite zur Verfügung.

Forderungen-Pestizide-in-HuK-Bundesamt-für-Verbraucherschutz-und-Lebensmittelsicherheit:

PDF Download

 

Forderungen-Pestizide-in-HuK-Agrarministerkonferenz:

PDF Download

 

Hinsichtlich der vergleichsweise großen Menge an eingesetzten Pflanzenschutzmitteln im HuK, der fehlenden Information und mangelnden Beratung beim Kauf sowie der daraus resultierenden fehlerhaften Anwendung besteht dringender Handlungsbedarf. Frankreich hat sich in Anbetracht der auch dort aufgetretenen Probleme zu einem konsequenten Verbraucher- und Umweltschutz entschieden und Pflanzenschutzmittel für HuK generell verboten(10). Wir halten diese Maßnahme für vorbildlich.

Quellen:

1 BVL: Absatz an Pflanzenschutzmitteln in der Bundesrepublik Deutschland Ergebnisse der Meldungen gemäß § 64 Pflanzenschutzgesetz für das Jahr 2017.

2 BLE 2016: Bundesweite Befragung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Haus- und Kleingartenbereich.

3 Sektorspezifische Leitlinie zum integrierten Planzenschutz im Haus-und Kleingarten (Stand: 09.07.2019).

4 https://nap-pflanzenschutz.de/ueber-den-aktionsplan/ (Stand: 24.11.2020).

5 Kacimi El Hassani, Abdessalam & Dacher, Matthieu & Gary, Vincent & Lambin, Michel & Gauthier, Monique & Armengaud, Catherine. (2008). Effects of Sublethal Doses of Acetamiprid and Thiamethoxam on the Behavior of the Honeybee (Apis mellifera). Archives of environmental contamination and toxicology. 54. 653-61. 10.1007/s00244-007-9071-8.

6 Iwasa, Takao & Motoyama, Naoki & T. Ambrose, John & Roe, R.Michael. (2004). Mechanism for the Differential Toxicity of Neonicotinoid Insecticides in the Honey Bee. Crop Protection. 23. 371-378. 10.1016/j.cropro.2003.08.018.

7 https://www.bund.net/service/presse/pressemitteilungen/detail/news/bund-gewinnt-vor-gericht-gegen-bayer-im-streit-um-bienengefaehrlichkeit-von-pestiziden/ (Stand: 09.07.2019).

10 https://jardinage.lemonde.fr/article-222-vente-pesticides-particuliers-interdite-1er-janvier-2019.html

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